21. April 2026
Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung? Das BAG stärkt Ihre Rechte – Urteile vom 1. April 2026
Veröffentlicht: April 2026 | Kanzlei Tadic, Köln | Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Ihr Unternehmen baut Personal ab. Dutzende Kollegen erhalten gleichzeitig die Kündigung. Was viele Betroffene nicht wissen: Ihr Arbeitgeber muss dabei ein streng geregeltes Verfahren einhalten – und wenn er dabei auch nur einen Schritt in der falschen Reihenfolge unternimmt, ist Ihre Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz in zwei Urteilen vom 1. April 2026 erneut unmissverständlich bestätigt.
Was das BAG am 1. April 2026 entschieden hat (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22)
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei Verfahren über Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen entschieden – und in beiden Fällen die Kündigung für unwirksam erklärt.
Den zwei Urteilen lagen zwei klassische Fehlerkonstellationen zugrunde, die in der Praxis immer wieder vorkommen:
Fall 1 (Az. 6 AZR 157/22): Der Arbeitgeber hatte überhaupt keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet – obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten einfach ihre Kündigung, ohne dass das gesetzliche Verfahren eingeleitet worden war.
Fall 2 (Az. 6 AZR 152/22): Der Arbeitgeber hatte zwar eine Anzeige eingereicht, aber zu früh – nämlich bereits während das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat noch lief. Die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge war damit nicht eingehalten.
In beiden Fällen stellte das BAG klar: Die Kündigung hat keinen Bestand.
Das BAG folgt damit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus den Urteilen vom 30. Oktober 2025 (EuGH, C-134/24 und C-402/24) und setzt die Massenentlassungsrichtlinie der EU konsequent um.
Was ist eine Massenentlassung – und bin ich betroffen?
Nicht jede gleichzeitige Kündigung mehrerer Personen ist eine Massenentlassung im rechtlichen Sinne. Das Gesetz knüpft an konkrete Schwellenwerte an (§ 17 Abs. 1 KSchG).
Sind diese Schwellen erreicht, gilt das gesamte Schutzregime des § 17 KSchG – mit allen Verfahrenspflichten, deren Verletzung die Kündigung unwirksam macht.
Wichtig: Auch Aufhebungsverträge, die der Arbeitgeber aktiv anbietet, können unter bestimmten Umständen als „Entlassung" zählen und die Schwellenwerte mit auslösen.
Die zwingend einzuhaltende Reihenfolge: Konsultation – Anzeige – Kündigung
Das Massenentlassungsverfahren folgt einer gesetzlich vorgeschriebenen Abfolge, von der nicht abgewichen werden darf:
Schritt 1: Konsultation des Betriebsrats (§ 17 Abs. 2 KSchG)
Bevor irgendetwas anderes passiert, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend und schriftlich über die geplante Massenentlassung informieren. Der Betriebsrat muss echte Gelegenheit erhalten zu beraten, ob und wie Kündigungen vermieden, eingeschränkt oder in ihren Folgen gemildert werden können.
Eine bloße Unterrichtung „pro forma" reicht nicht. Das Konsultationsverfahren muss ergebnisoffen und ernstgenommen sein – der Betriebsrat muss wirklich gehört werden. Erst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, darf der nächste Schritt erfolgen.
Schritt 2: Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 KSchG)
Erst nach vollständigem Abschluss der Betriebsratskonsultation darf der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige einreichen. Diese muss vollständige Angaben enthalten, unter anderem:
- Gründe für die geplanten Entlassungen
- Zahl und Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer
- Geplanter Zeitraum der Entlassungen
- Auswahlkriterien
- Stand und Ergebnis des Konsultationsverfahrens
Schritt 3: Ausspruch der Kündigungen
Erst nach ordnungsgemäßer Anzeige dürfen die Kündigungen ausgesprochen werden. Zudem greift eine gesetzliche Entlassungssperre: Die Kündigung wird frühestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam (§ 18 Abs. 1 KSchG). Diese Frist kann sogar auf bis zu zwei Monate verlängert werden.
Was macht eine Kündigung in diesem Verfahren unwirksam?
Das BAG unterscheidet zwischen schwerwiegenden Fehlern, die zur Unwirksamkeit führen, und bloßen Nebenpflichtverletzungen, die das nicht tun.
Die bloß unterlassene Übermittlung einer Abschrift der Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG reicht dabei für sich allein nicht zur Unwirksamkeit aus – das hat das BAG in einer weiteren Entscheidung (6 AZR 155/21) klargestellt.
Fazit: Verfahrensfehler sind keine Kleinigkeit
Das BAG sendet mit seinen Urteilen vom 1. April 2026 ein klares Signal: Die Massenentlassungsanzeige und das ihr vorgeschaltete Konsultationsverfahren sind keine bürokratischen Nebenpflichten. Sie sind zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen für jede Kündigung, die in ihren Anwendungsbereich fällt. Wer als Arbeitnehmer in einem größeren Betrieb gekündigt wird und weiß, dass gleichzeitig weitere Kollegen entlassen werden, sollte diesen Aspekt unbedingt anwaltlich prüfen lassen.
Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft ab dem Tag des Kündigungszugangs – nicht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von möglichen Verfahrensfehlern erfahren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls stehen wir gerne zur Verfügung.